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Entlastungsmöglichkeiten für Strom nach dem Stromsteuergesetz ab 2011

Strom- und Erdgaslieferungen unterliegen in aller Regel der Strom- bzw. der Energiesteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, von dieser Steuer entlastet zu werden bzw. Vergütungsanträge beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Um Ihnen bei der Abwicklung der Steuerentlastung zu helfen, möchten wir Ihnen nachfolgende Hinweise geben:

a) § 9b StromStG

Bislang konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft den Strom gem. § 9 Abs. 3 StromStG zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro/MWh (Regelsteuersatz: 20,50 Euro/MWh) beziehen. Voraussetzung war, dass das Unternehmen eine Erlaubnis zum begünstigten Bezug hat. Das System der Erlaubnisscheine als Voraussetzung für die Entnahme steuerbegünstigten Stromes wurde aber mit Wirkung zum 31.12.2010 abgeschafft. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft gilt daher ab dem 01.01.2011 der Regelsteuersatz von 20,50 Euro/MWh. Als Ausgleich für die zusätzliche Belastung in Höhe von 8,20 Euro/MWh wurde eine neue Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro/MWh geschaffen.

Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 250 Euro übersteigt. Bei einem Erstattungssatz von 5,13 Euro/MWh für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft entspricht der Selbstbehalt von 250 Euro einer Strommenge von 48,73 MWh pro Jahr (Antrag 1453).

b) § 10 StromStG (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen)

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können spiegelbildlich zu § 55 EnergieStG zusätzlich eine Entlastung gem. § 10 StromStG in Anspruch nehmen. Die Entlastung kann bis zu 90 % der nach Geltendmachung von § 9bStromStG verbleibenden Stromsteuer betragen. Der Antrag wird zusammen in einem Formular mit dem Antrag gem. § 55 EnergieStG gestellt. Wegen der Einzelheiten sei an dieser Stelle auf das Informationsblatt der Zollverwaltung (Antrag 1450 u. Informationsblatt 1451) verwiesen.

Eine Steuerentlastung gem. §§ 9b und 10 StromstG für Strom , der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich (Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien 1456) durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist (bei einer Nutzung durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft greift nur § 9b StromStG).

c) § 9a StromStG (Erlass, Erstattung oder Vergütung für bestimmte Prozesse und Verfahren)

Die Vorschrift regelt parallel zu § 51 EnergieStG die Stromsteuerentlastung von bestimmten Prozessen und Verfahren von Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Antrag 1452)

Antragsfristen

Die Steuerentlastungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt zu stellen. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätete Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Der Nachweis der Eigenschaft „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ oder der „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“ ist über die Verwendung des Formulars 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt zu führen. 

Formulare

Für die jeweiligen Anträge gibt es gesetzlich vorgeschriebene Formulare, die vom Antragsteller zu verwenden sind. Alle Vordrucke finden sich im elektronischen Formularcenter der Zollverwaltung .

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